Strafanzeige und StrafantragIch, R. S., Deutscher Staatsangehöriger, geboren am, in Köln-Lindenthal, wohnhaft wie angegeben,erstatte Strafanzeige und stelle Strafantrag
Zu 1.
zu 2. und 3.
zu 4.
I. Sachverhalt:Am 24. Januar 2010 befand ich mich auf der sogenannten „Domplatte“ und betrachtete mir, zum wiederholten Male, den ‚Kölner „Klagemauer“’ genannten Stand des Herrn Walter Herrmann. Wie schon etliche Male zuvor, war diese Ansammlung von zumeist handschriftlich beschrifteten Pappen in ihren Aussagen einseitig gegen die Sicherheitspolitik des Medinat Israel gerichtet.Der Inhalt dieser angeblich nicht einseitigen Dauerdemonstration ist im Wesentlichen kurz zusammengefasst: Nicht die arabischen Staaten haben den - durch Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen ermöglichten - Staat Israel 1948 an seinem Gründungstag angegriffen und damit den bis heute andauernden Kriegszustand herbeigerufen, sondern die Tatsache, dass Jüdinnen und Juden in Teilen des ehemaligen Mandatsgebiets des Völkerbundes Palästina einen eigenen Staat errichtet haben, sei die eigentliche Aggression und damit kriegsauslösend; was rückgängig zu machen sei. Abgesehen von der damit verbundenen Umkehrung historischer Fakten, richtet sich diese angebliche Informationsdemonstration damit direkt gegen die Sicherheit, Integritt und Existenz eines souvernen Staates. Mir fiel dabei ein Bild auf, das bei früheren Besuchen auf der Domplatte nicht an dieser Wand gehangen hatte. Dieses Bild zeigt den Torso einer Person, die, an einem Tisch (sitzend oder stehend) gedeckt mit Teller, Messer und Gabel und einem mit roter Flüssigkeit gefüllten Glas, ein auf dem Teller, bereits in einer Blutlache, liegendes Kind unterhalb der rechten Schulter zerteilt und, so wird suggeriert, verspeisen will. Das Kind ist – aber nur bei sehr genauer Betrachtung - durch die „Keijfa“ als palästinensisch zu identifizieren. Das Messer trgt die Aufschrift „Gaza“, die Gabel ist farblich der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika nachempfunden. Der Torso des dargestellten Kinderessers ist füllig dargestellt und mit einem „Schlabberlatz“ gekleidet, der in der Mitte zwei gegeneinander und übereinander dargestellte gleichschenklige Dreiecke, nämlich einen „Magen David“ (Schild Davids) [Umgangssprachlich auch „Davidsstern“; in der NS-Variante „Judenstern“] aufweist. Meine Aufforderung diese antisemitische Zeichnung umgehend zu entfernen, weil sie Juden per se als Kindsmörder diffamiere, wurde durch Herrn Herrmann sinngemäß wie folgt beantwortet: Wieso? Die Juden in Israel sind doch Kindsmörder. Das Bild sei schon richtig so. Auf meinen Einwand hin, dass dort seit 1948 ein Krieg herrsche, den erstens Israel nicht begonnen hätte und zweitens nicht von allen Juden geteilt würde, erhielt ich die Auskunft: Alle Juden unterstützen Israel, woher hätte Israel sonst sein Geld, damit seien alle Juden Kindsmörder und wer ansonsten den jüdischen Staat unterstütze, sei eben auch ein Kindsmörder. Da Ordnungskräfte der Stadt Köln oder gar die Polizei zu diesem Zeitpunkt auf der „Domplatte“ nicht zu sehen waren, und ich mein Mobiltelefon nicht bei mir trug sondern im Wagen gelassen hatte, entfernte ich mich, da ich befürchtete, mit den Unterstützern des „Informationstandes“ in eine körperliche Auseinandersetzung zu geraten. Dieses Bild ist nach Presseberichten in den lokalen und internationalen Printmedien auch nach dem 24. Januar nicht abgehängt worden. Der Unterzeichnende hat dieses Bild mehrfach in Ausgaben des Kölner Stadt-Anzeigers, der Jerusalem Post, sowie in diversen Internetmedien ansehen müssen. Nach Presseberichten und dem Unterzeichner bekannten Aussagen, ist die gesamte Installation, insbesondere das oben beschriebene Bild einer Zeichnung, seit dem 10. Februar 2010 nicht mehr vor dem Haus Domkloster 3 aufgestellt worden. II. Strafrechtliche BewertungII.A. Zum Inhalt des BildesDas hier in Rede stehende Bild zeigt den Torso einer Person, die, an einem Tisch (sitzend oder stehend) gedeckt mit Teller, Messer und Gabel und einem mit roter Flüssigkeit gefüllten Glas, ein auf dem Teller bereits in einer Blutlache liegendes Kind unterhalb der rechten Schulter zerteilt und, so wird suggeriert, verspeisen will. Das Kind ist – aber nur bei sehr genauer Betrachtung - durch die „Keijfa“ als palästinensisch zu identifizieren. Das Messer trägt die Aufschrift „Gaza“, die Gabel ist farblich der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika nachempfunden. Der Torso des Kinderessers ist füllig dargestellt und mit einem „Schlabberlatz“ gekleidet, der in der Mitte zwei gegeneinander und übereinander dargestellte gleichschenklige Dreiecke, nämlich einen „Magen David“ (Schild Davids) [Umgangssprachlich auch „Davidsstern“; in der NS-Variante „Judenstern“] aufweist.Diese Zeichnung wird von einer Person hochgehalten. Es handelt sich insgesamt um eine Fotografie. ![]() Fotografie der in Rede stehenden Zeichnung Dieses Bild greift die seit dem Mittelalter immer wieder verbreitete Blutlegende auf, nach der Juden zu rituellen Zwecken nicht-jüdische Kinder verspeisen oder zu rituellen Speisen verarbeiten. Spätestens nach dem Jahre 1176 u.Z. wurde z.B. in einem Regensburger Bilderbogen die angebliche Ritualtötung von sechs christlichen Knaben geschildert. Durch Wort und Bild wurde Juden unterstellt, Kinder zu töten, um ihr Blut für rituelle Zwecke zu nutzen. ![]() Regensburger Bild um 1176 u.Z Diese „Blutlegende“ genannte Diffamierung der Judenheit ist, ohne dass sie jeder einzelnen Person als solches bewusst sein muss, immer wieder zur Ausgrenzung von Jüdinnen und Juden benutzt worden, wissend, dass dies in der Realität keine Entsprechung findet. So haben insbesondere NS-Organe und ihre verbrecherischen Organisationen diese „Blutlegende“ benutzt um gegen die Judenheit in Europa aufzustacheln und deren millionenfache Ermordung durch die Bevölkerung duldbar zu machen. Insbesondere die NS-Zeitschrift „Der Stürmer“ hat sich dieses Themas immer wieder angenommen. ![]() „Der Stürmer“, „Ritualmord Nummer“ 1934 Allen hier gezeigten Bildern ist gemeinsam, dass Juden in Wort und/oder Bild als rituelle Kindermörder dargestellt werden. Dies gilt auch für das hier in Rede stehende Bild. Zunächst einmal werden die als Juden dargestellten Personen ob ihrer Körperlichkeit entweder als füllig ( Im Weiteren ist allen Darstellungen gemeinsam, dass es um das Auffangen des Kinderblutes geht. In Drittens sind die in den Bildern handelnden Personen eindeutig als Juden identifiziert. In Der Magen David ist überall auf der Welt das Symbol der kulturellen und/oder religiösen Zugehörigkeit zur Judenheit. In Deutschland kennzeichnete der Magen David, als „Judenstern“ diffamiert, von 1935 bis 1945 die zur Ermordung freigegebenen Menschen, von denen die NS-Diktatur behauptete sie seien Juden. In
Ein denkbarer Bezug zum Medinat Israel, der an der sonstigen Aussage des Bildes, was die Blutlegende betrifft, nichts ändern würde, wird auf diesem Bild nicht hergestellt. Auch richtet sich die Zeichnung weder an die mehrheitlich hebräisch schreibende und lesende Bevölkerung Israels, noch an die arabisch lesen und schreibenden Menschen. Sowohl der Schriftzug auf dem Messer, als auch die sonstigen Schriftzüge, sind in lateinischen Lettern geschrieben. Dieses Bild richtet sich schon von daher nicht auf einen regional eingrenzbaren Konflikt. Es fehlt dafür aber auch, an der eindeutigen Bezugnahme auf Israel, wie es entweder durch Flagge oder Staatswappen möglich wäre.
Die Verwendung des Magen Davids zur Kennzeichnung von Juden lässt sich für Deutschland auch aus folgendem Bild ableiten: ![]() „Der Stürmer“, Nr. 47, 1937 Hier wird die Judenheit als hässliches nach Prozenten lechzendes Monstrum dargestellt, das die Welt durch seine Händelung von Dollar und Pfund beherrscht und im Griff hält. Zur Kennzeichnung dieses Monstrums wird der Magen David verwendet, ganz so wie auf Zwischen dieser in der NS-Zeitschrift „Der Stürmer“ veröffentlichten Zeichnung und II.B. VolksverhetzungDer Tatbestand des § 130 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, bei dem sich die Tathandlung gegen Teile der inländischen Gesamtbevölkerung richtet.Die Norm soll das staatlich angenommene Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat, sowie die öffentliche Sicherheit und die Rechte der Betroffen sicherstellen. Trotz der NS-Herrschaft und der durch die verbrecherischen Organisationen des NS begangenen industriellen Massenermordungen von jüdischen Deutschen und anderer Staatsangehöriger, leben weiterhin Jüdinnen und Juden in Deutschland. Sie sind ein Teil der inlndischen Gesamtbevölkerung. Die in Rede stehende Fotografie, die zweifelsohne in Deutschland gezeigt wurde, beleidigt und diffamiert jede Jüdin und jeden Juden weltweit, also auch die in Deutschland lebenden Juden. Diese Zeichnung richtet sich demnach gegen eine religiöse und durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe. Sie stachelt ebenso zum Hass auf, da Juden hier als Kindesmörder dargestellt werden, die diese ermordeten Kinder auch noch verspeisen wollen. Damit einher geht die Verächtlichmachung von Jüdinnen und Juden, auch in der Bundesrepublik, als Ritualmörder, in einer Weise, die die Menschenwürde der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland und der sich ihnen zugehörig Zählenden unmittelbar angreift. Der Angriff liegt insbesondere darin, dass er fundamentale Grundsätze jüdischen Zusammenlebens bewusst in sein Gegenteil verkehrt und bildhaft als Wahrheit darstellt. Zu diesen Grundsätzen gehört das Verbot Blut zu sich zu nehmen ebenso wie das Verbot des Menschenopfers. Beides wird aber in Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der oder die einzelnen Betrachtenden die „Blutlegende“ kennen, sondern darauf, ob diese auf dem in Rede stehenden Bild dargestellt wird. Ebenfalls ist die Darstellung dieses Bildes geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Vielmehr, der öffentliche Friede ist bereits gestört. Für die Vollendung des Tatbestands kommt es im übrigen nur auf das Geeignetsein, nicht auf die tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens an. Sowohl der Anzeigenerstatter, als auch weitere Personen und Institutionen
Die öffentliche Darstellung einer solchen Zeichnung ist, da sie die Menschenwürde, nicht nur von Jüdinnen und Juden, sondern aller demokratisch denkend und handelnden Menschen verletzt, durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt. Gleichzeitig ist mit der öffentlichen Darstellung eine Verbreitung dieser volksverhetzenden Zeichnung billigend in Kauf genommen, wenn nicht gar beabsichtigt. Vor dem Hintergrund jüngerer deutscher Geschichte ist die Anwendung des § 130 StGB auch historisch zu beachten. Der § 130 StGB stammt ursprünglich aus der Weimarer Republik, wo er die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe stellte. Seine Neufassung nach der Befreiung vom Faschismus beruhte auf der historischen Erfahrung, dass der Nationalsozialismus auch durch rechtliches Dulden von Hetzpropaganda ermöglicht wurde. (vgl. Reichel, Peter, Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Beck, München 2001, S. 144-157) Anfang Januar 1959 legte die Bundesregierung erstmals einen Gesetzentwurf für die Neufassung des Daraufhin fand am 22. Januar 1960 im Bundestag eine große Justizdebatte statt. Jede Diskriminierung von Minderheiten müsse als Angriff auf die Menschenwürde geahndet werden. Diese Sicht setzte sich im Rechtsausschuss des Bundestages durch, so dass im Sommer 1960 nicht „Aufstachelung zum Rassenhass“, sondern der Angriff auf die „Menschenwürde anderer“ in den Gesetzestext übernommen wurde. (ebenda) Es handelt sich also um eine Strafrechtsnorm die unmittelbar auf die Durchsetzung des Grundrechts der Menschenwürde (Art I GG) und auf die Erhaltung der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art XX GG) zielt. Erkenntnistheoretisch steht dahinter die Auffassung, dass antisemitische und vergleichbare Propaganda nicht nur jeweils auf die in Angriff genommenen Teile der Bevölkerung zielt, sondern auf die staatliche Ordnung im Ganzen. Somit bedarf es auch keiner besonderen Betroffenheit einzelner Angehöriger der diffamierten Bevölkerungsgruppe, da solcherart Propaganda gegen die Menschenwürde allgemein und damit jedes Einzelnen zielt; jedenfalls soweit er die Grundrechte aus Art I und XX GG für sich als Maxime angenommen hat. Wie die Geschichte Deutschlands leider bereits bewiesen hat. Die Gesetzgebung i. S. des § 130 StGB folgt in der Tradition damit den in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr angewendeten Vorschriften des Art. CIXL GG und stellt einen Staatsschutztatbestand dar. Die in Rede stehende Zeichnung erfüllt jede der o.a. Kriterien. Der Täter selbst hat im übrigen die antisemitische Qualität seiner Aktion bestätigt. So wird er im Kölner Stadtanzeiger am 02. März 2010 mit folgenden Worten zitiert: „Ich stimme nicht mit der Bildaussage der antiisraelischen Karikatur überein, vielmehr distanziere ich mich von ihr, da sie als antisemitisch aufgefasst werden kann“ Dies widerspricht seiner Handlung. Sowohl dem Unterzeichnenden als anderen Personen gegenüber, Gerd Buurmann z.B., hat er die Entfernung dieser Zeichnung verweigert. Dass es sich hierbei um eine antisemitische Bildaussage handelt, bestätigt er. „Nur meine ich, dass die israelische Politik in der Pflicht ist, alles zu vermeiden, was tiefsitzende antijüdische Ressentiments aufleben lässt.“ Damit verstärkt der Täter nochmals die Aussage dieser Zeichnung. Zum einen macht er Juden für Antisemitismus selbst verantwortlich (wer sonst sitzt in der israelischen Regierung?), zum anderen spricht er von tiefsitzenden antijüdischen Ressentiments, wie z.B. die Blutlegende eines ist. Frei nach der Devise von November 1938, die Juden sind selbst schuld“. Der hier angezeigte Täter ist für die Darstellung auf der als „Klagemauer“ bezeichneten Wand voll verantwortlich. Niemand außer dem Täter hat die Entscheidungshoheit darüber, was welchen Inhalts dort öffentlich gezeigt werden darf und durfte. Der Täter ist Eigner, Verwalter, Inhaber und Geschäftsbesorger dieser „Informations“installation. II.C. GewaltdarstellungUnzweifelhaft stellt diese Zeichnung eine gewalttätige Szene dar, nämlich den Mord an einem Kind zum Zwecke des kanibalistischen Verzehrs.Ein Bild ist eine Schrift im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB. Die gezeigte bildhafte Darstellung einer rituellen Zerteilung und Verspeisung eines Kindes durch einen Juden, ist besonders grausam und stellt eine Gewalttätigkeit gegen einen Menschen dar (sowohl des dargestellten Essers, wie auch des dargestellten angeblichen Opfers), die das Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde (beider dargestellten Personen) verletzenden Weise darstellt. Das Bild ist durch seine öffentliche Zur-Schau-Stellung auf einem der belebtesten Plätze der Stadt Köln nicht nur verbreitet, sondern auch öffentlich ausgestellt, angeschlagen und vorgeführt. Darüber hinaus ist dieses Bild, da der Platz exponiert und jedermann zugänglich ist, auch Personen unter 18 Jahren überlassen und zugänglich gemacht. Bei der Darstellung dieser Zeichnung durch den Täter handelt es sich auch nicht um die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte, da dies ein Mindestmaß an Objektivität voraussetzen würde, die der Täter zu keinem Zeitpunkt hat walten lassen. II.D. Beschimpfung von BekenntnissenDie Jüdische Gemeinschaft versteht sich weltweit nicht nur als kulturellen Zusammenschluss der Nachkommen der im Wesentlichen unter Tiberius Cäsar aus Palästina vertriebenen Bevölkerung, sondern ebenso in ihrer Mehrheit als religiösen Zusammenschluss, die ihre Grundlegung in den Geboten der Thora und deren Einhaltung findet.Äußeres Zeichen dieser religiösen Gemeinschaft, unabhängig von einzelnen Facetten, ist der Magen David, der frühestens seit dem 7. Jhd. u. Z. für das Judentum als religiöses Symbol belegt ist. Die dargestellte Zeichnung, Damit wird dem Judentum unterstellt, Kinder zum Zwecke des Verzehrs zu töten und deren Blut zu trinken. [Blutlache auf dem Teller, Glas mit roter Flüssigkeit vor dem dargestellten Juden]. Hiermit wird, in Aufnahme und Wiedergabe der „Blutlegende“ ein ritueller Gebrauch unterstellt, den es schon aus Gründen der jüdischen Religionsgesetzgebung weder so noch anders geben kann. Wer aber öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften die Gebräuche von Religionsgemeinschaften in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (hierzu siehe oben) macht sich eines Verstoßes gegen § 166 (2) StGB schuldig. Der Beschimpfung eines rituellen Gebrauchs muss gleichstehen, die Darstellung eines erfunden, nicht vorhandenen, rituellen Vorgangs in Bezug auf eine bestimmte religiöse Gemeinschaft. Insbesondere dann, wenn diese Darstellung an wissenschaftlich widerlegten Darstellungen der letzten mindestens 850 Jahre anknüpft. II.D. Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer StaatenUm den 27. Januar 2010 befand sich der israelische Staatspräsident (Organ des Medinat Israel) Shimon Peres als Vertreter Israels auf Staatsbesuch in der Bundesrepublik Deutschland.Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aushang der in Rede stehenden Zeichnung und dem Staatsbesuch des ausländischen Organs und Vertreters, legt nahe, dass zu untersuchen ist, ob hier eine vorsätzliche Beleidigung des Präsidenten der Medinat Israel und/oder der Person des Vertreters Israels, Shimon Peres, als Opfer antisemitischer Hetze in Vergangenheit und Gegenwart, vorliegt und beabsichtigt war. Hierzu ist nach Lage der Dinge der möglicherweise beleidigte Repräsentant Israels, Shimon Peres, selbst zu vernehmen. II.E. Beschimpfender Unfug an ausländischen FlaggenAuf dem hier in Rede stehenden Bild wird die Flagge der USA auf der, von einer als Juden gekennzeichneten Person, benutzten Gabel dargestellt, die ein auf einem Teller liegendes blutendes Kind zum Zerschneiden festhält. Die Flagge der USA auf dieser Gabel befindet sich in der Hand der als Juden gekennzeichneten Person und wird von dieser geführt.Damit wird, vergleichbar mit Die USA, symbolisiert durch ihre Flagge, als willfähriges und willenloses Werkzeug darzustellen, überschreitet den Bereich des in Da die Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika, allgemeinem und anerkannten amerikanischem Brauch folgend, zu jeder Gelegenheit benutzt und öffentlich gezeigt wird, so auch auf Besteck, ist der Tatbestand der zugrundeliegenden Strafrechtsnorm erfüllt. III. BeihilfeDie aufgeführten Institutionen unterstützen den Täter in unterschiedlicher Weise.Durch Geldzuwendungen, Obdach und Aufbewahrung der in Rede stehenden Papptafeln, die derzeit, nach der Störung des öffentlichen Friedens, nicht mehr öffentlich ausgestellt werden. Es steht zu ermuten, dass sich die Tafeln in der „alten Feuerwache“ befinden. Von daher trifft diese, die unter II. aufgeführten Straftatbestände in Form der Beihilfe, da diese Kenntnis von dem Vorgehen des Täters haben mussten und diesen nicht nur nicht aufgehalten haben, sondern durch die vorgenannten Handlungen unterstützt haben. Weiteres obliegt der Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung. IV. UnbekanntAn dem bezeichneten Informationsstand befand sich nicht nur der hier konkret benannte Täter, Walter Herrmann, sondern auch weitere ihn unterstützende Personen.Es obliegt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung, wie viele und welche Personen die öffentliche Darbietung dieser antisemitischen, volksverhetzenden, religionsbeschimpfenden Darstellung unterstützt haben. V. SchlussbemerkungUnabhängig von meiner kulturellen, nationalen und/oder religiösen Herkunft, fühle ich mich als Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, durch diese Tatsache als solcher dem Grundgesetz verpflichtet, in meiner Sicherheit und Freiheit, ergo meiner Menschenwürde, bedroht, wenn es unbestraft bleiben sollte, dass Bilder, die direkt der NS-Zeichenschule entspringen könnten, erlaubterweise auf Straßen und Plätzen in Deutschland gezeigt werden dürften.Dabei spielt es keine Rolle woher diese Bilder ursprünglich stammen. Selbst das Zeigen eines Bildes aus einer Hamas-Demonstration belegt die Verbundenheit mit dem NS-Regime. Denn: Die Hamas ist eine Organisation der sog. Muslembruderschaft. Diese Organisation wiederum hatte nicht nur über den Großmufti von Al Kuds enge Verbindung zu den Führungseliten des NS in Deutschland und begrüßte und begrüßt bis heute den Massenmord an den in Europa lebenden Juden, sondern die Verflechtungen zur Nationalsozialistischen Rechten in Europa bestehen bis heute. Stellen Sie das Bild in den richtigen historischen und gegenwärtigen Kontext. Ich erwarte, neben einer Eingangsbestätigung mit Aktenzeichen, laufende Information über die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft an meine Adresse. Für persönliche Vernehmung und Erörterung stehe ich selbstverständlich zur Verfügung Unterschrift Hinweise und Beweismittel: Zur Strafbarkeit der Volksverhetzung BGH 2 StR 365/04 Urteil vom 22.12.2004 BGH 4 StR 283/05 Urteil vom 15.12.2005 Zur Blutlegende oder was ist antisemitisch? Was ist Antisemitismus? von Wolfgang Benz von Beck (Gebundene Ausgabe - 2. Juni 2005) S. 68 ff. http://docupedia.de/zg/Antisemitismus mit zahlreichen weiteren Verweisen http://interventionen.conne-island.de/06.html http://www.hagalil.com/archiv/2010/02/25/purim-2/ (Bezug zur Karnevalszeit?) http://www.hagalil.com/archiv/2009/06/22/ritualmordbeschuldigungen-2/ Für die gezeigten Grafiken Bild 1: Walter Herrmann, Alte Feuerwache, Köln Bild 2: http://www.ghwk.de/2006-neu/2.3.jpg Bild 3: http://www.calvin.edu/academic/cas/gpa/images/sturmer/dsrm34.jpg Bild 4: http://www.calvin.edu/academic/cas/gpa/images/sturmer/ds37-47.jpg Für die Störung des öffentlichen Friedens: Pressezusammenfassung: http://gegen-antisemitismus-in-koeln.eu/press/#16 Politische Reaktionen: http://gegen-antisemitismus-in-koeln.eu/press/#5 Eine Petition: http://www.ipetitions.com/petition/against_antisemitism_in_cologne/ Unterschriften unter die Petition (z. Zeitpunkt 721): http://www.ipetitions.com/petition/against_antisemitism_in_cologne/signatures Für diverse Berichte und Diskussionen im Internet, Beispielhaft: http://tapferimnirgendwo.blogspot.com/ https://www.xing.com/net/pri3e113ax/jerusalem https://www.xing.com/net/pri7258cfx/de-il/ |